Personenverkehr
Güterverkehr
BKrFQV
§ 4 Weiterbildung
Auszug aus dem
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14.08.2006
und der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes:
Pflicht zur Fortbildung
Spätestens 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation
besteht die Pflicht an einer 35 Stunden umfassenden Fortbildungsschulung. Diese Fortbildungsschulung muss an einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
Auch für Fahrer(innen) die auf Grund der Übergangsreglung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, besteht die Pflicht an einer Fortbildungsschulung teilzunehmen. Das hat für Fahrer(innen) im
Personenverkehr bis spätestens zum 10.09.2013 und im Güterverkehr bis spätestens zum 10.09.2014 zu erfolgen. Danach besteht auch hier die Pflicht, alle 5
Jahres die Kenntnisse nachzuweisen. Eine Prüfung findet bei der Fortbildung nicht statt.
Eintrag der Qualifikation
Die Teilnahme an der
Grundqualifikation bzw. an einer Fortbildung wird durch einen Eintrag im Führerschein dokumentiert
Unsere Termine finden Sie hier, für weitere Informationen können Sie uns kontaktieren.
Beschleunigte Grundqualifikation
nach §4 Abs. 2 BKrFQG
Die Fahrschul-Akademie RKN UG (haftungsbeschränkt) in Neuss ist gesetzlich anerkannt, die beschleunigte Grundqualifikation durchzuführen. Die Ausbildung erfolgt in 140 Stunden,
das entspricht 188 Unterrichtseinheiten, hierin enthalten sind 13 Fahrstunden.
Es wird nur eine theoretische Prüfung absolviert. Dauer 90 Minuten.
Die beschleunigte Grundqualifikation berechtigt nach bestandener Führerscheinprüfung zum Führen von
und CE (ab 21 Jahren)
im gewerblichen Güter – bzw. Personenverkehr.
Zur IHK-Prüfung muss keine Fahrerlaubnis vorgelegt werden.
Auf Wunsch bieten wir auch nur die beschleunigte Grundqualifikation an. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.