Theorie & Praxis

Theoretischer Grundstoff

Unsere Fahrlehrer unterrichten Sie in dem theoretischen Grundstoff, den jeder Fahrschüler lernen muss. Darüber hinaus erhalten Sie viele wertvolle Tipps und Informationen.

 

Der theoretischer Grundstoff setzt sich zusammen aus:

  1. Persönliche Voraussetzungen
  2. Risikofaktor Mensch
  3. Rechtliche Rahmenbedingungen
  4. Straßenverkehrssystem und Bahnübergänge
  5. Grundregel, Vorfahrt und Verkehrsregelungen
  6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  7. Teilnehmer am Straßenverkehr - Besonderheiten und Verhalten
  8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise
  9. Verkehrsbeobachtung und Verkehrsverhalten bei Fahrmanöver
  10. Ruhender Verkehr
  11. Besondere Situationen
  12. Lebenslanges Lernen

 

 

           Klassenspezifischer Zusatzstoff

 

           Für die Klassen A1, A2, A, und AM



 

     A1  Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug

 

     A2  Fahrphysik/Fahrtechnik

 

     A3  Besonderes Verhalten

 

     A4  Bes Schwierigkeiten/Gefahren

 

 

            Für die Klassen B,B96 und BE

 

     B1  Technische Bedingungen, Personen-und Güterbeförderung,  

           Umweltbewußter Umgang mit Kraftfahrzeugen

 

     B2  Fahren mit Solo- Kraftfahrzeugen und Zügen

 

 

            Für die Klassen C1, C1E, C, und CE

 

     C1   Persöhnl. Vorraussetzungen

 

     C2   STVO/Transportvorschriften  

     

     C3   Der Kraftstrang

 

     C4   Fahrwerk/elektr. Anlage

 

     C5   Bremsanlagen des LKW

 

     C6   LKW-Bremsen/Fahrzeug

 

     C7   Wirkung von Kräften

 

     C8   Vorschriften (A.-/B.-/S.-V)

 

     C9   Ladungssicherung

 

   C10   Wirt./Umweltsch. Fahren

 

   C11   Zusammenstellen von Zügen

 

   C12   Lastzugbremsen 1

 

   C13   Lastzugbremsen 2

 

   C14   Fahren mit Zügen

 

 

            Für die Klassen D1,D1E, D, und DE

     

     D1   Persöhnliche Vorraussetzungen 

 

     D2   Rahmen/Fahrwerk/Elektrik

 

     D3   Fahrerplatz/Innenraum

 

     D4   Der Kraftstrang

 

     D5   Bremsanlagen 1

 

     D6   Bremsanlagen 2

 

     D7   Bremsanlagen 3

 

     D8   Bremsanlagen 4

 

     D9   Personbef./Dokumente

 

   D10   BO-Kraft/Bau-/Betriebs-Vorschr.

 

   D11   STVO-Bestimmungen

 

   D12   Fahrphysik

 

   D13   STVO/Gefahrenlehre 1

 

   D14   STVO/Gefahrenlehre 2

 

   D15   Umwelts./Wirtsch.Fahren

 

   D16   Verh. bei Pannen/Unfällen

 

   D17   SozialV./AR/sonst.Bestimmungen

 

   D18   Sicherheitskontrollen

 

 

Praktischer Unterricht

1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch

  • 1.die Unterweisung nach Absatz 5,
  • 2.Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der  Fahraufgaben sowie
  • 3.Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen

 


 

  Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A21
A1 auf A
A2 auf A1
B auf BE
B  auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang2
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang2
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)


5


3


3


5


1


3


4


3


5


8
2 Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)











4











2











1











2











1











1











2











1











2











3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)




3




1




1




3




0




2




2




0




3




3

.

 

Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
Erwerb
 
Grundaus-
bildung
Überland
 
Autobahn
 
Nachtfahrt
 
C C mehr als
2 Jahre
D 7 8 4 3
D1 6 4 2 2
C C bis
2 Jahre
D 14 16 8 6
D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D 33 12 8 5
D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1
bis 2 Jahre
D 45 22 14 8
D1 41 19 12 7
D1   D 20 5 5 5
D   DE 4 3 1 1

 

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